Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Am 17. Dezember 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz möchte der Gesetzgeber erreichen, dass sich Unternehmen zu einer Kultur des Hinsehens und nicht des Wegschauens verpflichten – insbesondere, wenn es um grobe Verstöße gegen bestehende Gesetze, geltende Complianceregeln oder betriebliche Vereinbarungen geht.

Wir ermutigen Personen, die bei bei der PräventSozial Justiznahe Soziale Dienste gemeinnützige GmbH beschäftigt sind, es waren oder sich aktuell im Bewerbungsverfahren befinden, von den Möglichkeiten des „HinSchG“ Gebrauch zu machen, um uns über einen vertraulichen Meldekanal Hinweise über unzulässiges Verhalten oder missbräuchlichem Umgang mit Gesetzen zu geben. Hinweise sollen faktenbasiert sein oder mindestens im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Anhaltspunkte für interne Ermittlungen enthalten.

Um Hinweise vertraulich zu behandeln und die Anonymität der Hinweisgebenden zu schützen, beachten Sie bitte Folgendes für eine Kontaktaufnahme:

  • Interne Meldestelle: Unser Interner Meldekanal ist via E-Mail unter meldestelle-hinschg@gmx.de zu erreichen. Über das weitere Vorgehen informiert Sie die Interne Meldestelle über Ihren E-Mail-Account. Sie erhalten von der Internen Meldestelle einen verschlüsselten Dateianhang. Dort finden Sie weitere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme. Es obliegt dann der hinweisgebenden Person Kontakt mit der Internen Meldestelle aufzunehmen.
  • Externe Meldestelle: Zusätzlich zur Internen Meldestelle gibt es auch Externe Meldestellen, an die Sie sich wenden können, zum Beispiel wenn Ihre Meldung durch die die Interne Meldestelle für Sie nicht zufriedenstellend bearbeitet wurde. Informationen zu Externen Meldestellen auf nationaler Ebene und von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union erhalten Sie hier.
  • Achtung! Falsche oder grob fahrlässige Meldungen führen dazu, dass die Person, die Hinweise teilt nach Paragraf 38 HinSchG zum Schadenersatz gegenüber der Person verpflichtet ist, die durch den Hinweis materielle oder immaterielle Nachteile erleidet.
  • Anonyme Hinweise: Anonyme Meldungen werden entgegengenommen. Sollten sich dabei keine belastbaren Anhaltspunkte zur weiteren Bearbeitung des Hinweises ergeben, wird der Hinweis der Geschäftsführung zugeleitet, die über das Verfahren im Rahmen ihrer Legalitätspflichten entscheidet.