Zeug*innen
Während der Zeugenaussage

Nun ist es soweit: Der Tag der Verhandlung und damit Ihre Vernehmung stehen bevor! Um Sie darauf vorzubereiten und Ihnen Sorgen nehmen zu können, haben wir hier zusammengefasst, was Sie für die Vernehmung und die Zeit vor der Verhandlung wissen müssen.

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Wird meine Adresse vor Gericht laut genannt? 150 150 zeugeninfo.de

Wird meine Adresse vor Gericht laut genannt?

Ja, normalerweise wird ihre Adresse vor Gericht laut genannt.

Wir haben in der Zeugen- und Prozessbegleitung die Erfahrung gemacht, dass es Zeuginnen und Zeugen häufig unangenehm ist, ihre Adresse laut im Sitzungssaal zu nennen. Hierzu ist zu sagen, dass Ihre Adresse in der Akte steht. Da die Akte der Verteidigung vorliegt, besteht die Möglichkeit, dass auch die angeklagte Person über Akteneinsicht verfügt. Möchten Sie Ihre Adresse dennoch nicht laut im Sitzungssaal nennen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Sagen Sie dem Gericht offen, dass Sie Ihre Adresse vor der angeklagten Person nicht nennen möchten und fügen Sie hinzu, dass die Adresse, unter der Sie geladen wurden, nach wie vor die richtige bzw. aktuelle ist. Schließlich geht es dem Gericht bei der Abfrage Ihrer Adresse im Kern darum, dass Sie auch weiterhin postalisch erreichbar sind. Wenn bspw. gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel eingelegt werden und die Strafsache in die nächste Instanz geht, wird Ihre Zeugenaussage unter Umständen erneut benötigt.
  2. Alternativ können Sie Ihre Adresse vorab auf einen Zettel schreiben. Sie formulieren wieder offen Ihre Sorge, Ihre Adresse laut vor der angeklagten Person zu nennen, und weisen darauf hin, dass Sie Ihre Adresse auf einem Zettel notiert haben, den Sie der Richterin bzw. dem Richter gerne nach vorne bringen möchten.

Letztlich entscheidet das Gericht, ob Sie Ihre Adresse laut nennen müssen. In der Zeugen- und Prozessbegleitung haben wir bisher gute Erfahrungen mit diesen beiden Vorgehensweisen gemacht.

Darf die angeklagte Person Fragen stellen? 150 150 zeugeninfo.de

Darf die angeklagte Person Fragen stellen?

Ja, die angeklagte Person hat das Recht, Fragen in der Gerichtsverhandlung zu stellen. Meistens macht die angeklagte Person aber keinen Gebrauch von diesem Recht, sondern die Verteidigerin bzw. der Verteidiger übernimmt das Fragen. Falls die angeklagte Person doch Fragen stellt, müssen Sie diese nicht anschauen und ihr auch nicht direkt antworten. Sie können weiterhin nach vorne schauen und der Richterin bzw. dem Richter antworten. Wenn Sie eine Frage der angeklagten Person als beleidigend, unverschämt oder als zu persönlich empfinden, können Sie die Richterin oder den Richter fragen, ob Sie die gestellte Frage beantworten müssen.

Kann die angeklagte Person ausgeschlossen werden? 150 150 zeugeninfo.de

Kann die angeklagte Person ausgeschlossen werden?

In Ausnahmefällen kann die angeklagte Person ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen dafür liegen vor, wenn befürchtet wird, dass eine mitangeklagte Person oder eine Zeugin bzw. ein Zeuge durch die Anwesenheit der angeklagten Person keine wahrheitsgemäße oder vollständige Aussage macht oder dass in Gegenwart der angeklagten Person ein schwerwiegender gesundheitlicher Nachteil für die Zeugin bzw. den Zeugen zu erwarten ist. Die angeklagte Person muss nach der Vernehmung über die wesentlichen Inhalte während ihrer Abwesenheit unterrichtet werden.

Diese Vorschrift gilt jedoch als Ausnahmeregelung. In der Praxis erleben wir es in der Zeugen- und Prozessbegleitung selten, dass die angeklagte Person von einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen wird. Die Voraussetzungen hierfür sind hoch gesteckt und werden, unserer Erfahrung nach, nur beim Vorliegen äußerst schwerwiegender Gründe umgesetzt.

Bei der Zeugen- und Prozessbegleitung von PräventSozial sitzt die Zeugenbegleitperson während der Zeugenvernehmung neben der Zeugin bzw. dem Zeugen am Zeugentisch. Dabei achtet die Zeugenbegleitperson darauf, sich auf die Seite zu setzen, die sich näher an der Sitzposition der anklagten Person befindet. Damit wird die Sicht der Zeugin bzw. des Zeugen auf die angeklagte Person etwas verdeckt. Die Zeugenbegleitperson fungiert somit als eine Art „Puffer“ zwischen der Zeugin bzw. dem Zeugen und der angeklagten Person.

Sie möchten sich über die Möglichkeit einer persönlichen Begleitung informieren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Darf im Gericht fotografiert werden? 150 150 zeugeninfo.de

Darf im Gericht fotografiert werden?

Nein! Sie dürfen im Gericht nicht fotografiert werden. Ebenso wenig dürfen Sie selbst Fotos im Gerichtsgebäude machen. In manchen Gerichtsgebäuden ist dies sogar mit entsprechenden Verbotsschildern ausgewiesen.

Link zur Frage: Wird die Presse davon berichten?

Wird die Presse davon berichten? 150 150 zeugeninfo.de

Wird die Presse davon berichten?

Es kann sein, dass Pressevertreterinnen und -vertreter in der Öffentlichkeit sitzen und die Verhandlung verfolgen. Dies ist vor allem bei schweren Delikten der Fall. In aller Regel wissen jedoch auch Journalistinnen und Journalisten, dass ein Strafverfahren für Betroffene und Angehörige von Betroffenen meist sehr belastend und stressgeladen sein kann. Das Bedürfnis nach Ruhe und Privatsphäre wird von der Presse, unseren Erfahrungen nach, normalerweise respektiert. Abgesehen davon müssen alle in der Öffentlichkeit sitzenden Personen ruhig sein. Journalistinnen und Journalisten machen sich während einer Verhandlung meist Notizen und schreiben im Nachgang bspw. einen Zeitungsartikel über die Gerichtsverhandlung. Wenn über einen Fall in der Zeitung berichtet wird, geschieht das anonym. Sie brauchen sich also keine Sorgen zu machen, dass Sie mit Namen genannt werden. Wahrscheinlich werden sich viele Menschen am Tag nach dem Artikel auch nicht mehr an Ihren Fall erinnern, da jeden Tag eine neue Zeitung mit neuen Artikeln erscheint. So ist das Berichtete nur kurze Zeit in den Köpfen der Menschen.

Im Gerichtsgebäude dürfen keine Fotos gemacht werden.

Link: Darf im Gericht fotografiert werden?

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