In Ausnahmefällen kann die angeklagte Person ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen dafür liegen vor, wenn befürchtet wird, dass eine mitangeklagte Person oder eine Zeugin bzw. ein Zeuge durch die Anwesenheit der angeklagten Person keine wahrheitsgemäße oder vollständige Aussage macht oder dass in Gegenwart der angeklagten Person ein schwerwiegender gesundheitlicher Nachteil für die Zeugin bzw. den Zeugen zu erwarten ist. Die angeklagte Person muss nach der Vernehmung über die wesentlichen Inhalte während ihrer Abwesenheit unterrichtet werden.
Diese Vorschrift gilt jedoch als Ausnahmeregelung. In der Praxis erleben wir es in der Zeugen- und Prozessbegleitung selten, dass die angeklagte Person von einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen wird. Die Voraussetzungen hierfür sind hoch gesteckt und werden, unserer Erfahrung nach, nur beim Vorliegen äußerst schwerwiegender Gründe umgesetzt.
Bei der Zeugen- und Prozessbegleitung von PräventSozial sitzt die Zeugenbegleitperson während der Zeugenvernehmung neben der Zeugin bzw. dem Zeugen am Zeugentisch. Dabei achtet die Zeugenbegleitperson darauf, sich auf die Seite zu setzen, die sich näher an der Sitzposition der anklagten Person befindet. Damit wird die Sicht der Zeugin bzw. des Zeugen auf die angeklagte Person etwas verdeckt. Die Zeugenbegleitperson fungiert somit als eine Art „Puffer“ zwischen der Zeugin bzw. dem Zeugen und der angeklagten Person.
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