Gerichtsarten:
+ − | Amtsgericht |
Das Amtsgericht ist die erste Instanz für Straf- und Zivilsachen. In Strafsachen verhandeln die Richterinnen und Richter am Amtsgericht Vorwürfe, die bis zu einem Strafmaß von maximal vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. In Zivilsachen sind Richterinnen und Richter am Amtsgericht in der Regel für Verfahren bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro zuständig. Das Amtsgericht ist für kleinere Bezirke als das Landesgericht zuständig.
+ − | Landgericht |
Das Landgericht ist die nächsthöhere Instanz nach dem Amtsgericht. In den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte fallen unter anderem Berufungsverfahren sowie Straf- und Zivilverfahren, die aufgrund ihrer Schwere oder ihres Streitwertes nicht in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen.
+ − | Oberlandesgericht |
Das Oberlandesgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Im Gerichtsaufbau steht das Oberlandesgericht zwischen Landgericht und dem Bundesgerichtshof. In Familien- und Kindschaftssachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof. Bei besonders schweren Verbrechen, wie z.B. Terrorismus, ist das Oberlandesgericht in erster Instanz zuständig.
+ − | Bundesgerichtshof |
Der Bundesgerichtshof ist im Rang das höchste Gericht in Deutschland. Somit bildet es die oberste Instanz für Zivilverfahren und Strafverfahren. Der Bundesgerichtshof prüft die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte wie den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Der Bundesgerichtshof hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Verfahrensarten:
+ − | Strafgericht |
Strafgerichte entscheiden über Schuld oder Nichtschuld von Privatpersonen auf der Grundlage des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Anders als beim Zivilgericht klagt keine Privatperson gegen eine andere Privatperson, sondern die Staatsanwaltschaft klagt eine Privatperson an. Das Strafgericht beschäftigt sich daher mit dem Verhältnis von Bürger und Staat. Die Entscheidung wird im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung (in der Regel durch Urteil) oder im Strafbefehlsverfahren gefällt.
+ − | Jugendstrafgericht |
Das Jugendstrafrecht wurde eigens für jugendliche und heranwachsende Straftäter*innen erstmals 1923 festgeschrieben. Die heutige Fassung ist aus dem Jahr 1953. Es richtet sich an Täter*innen, die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt waren. Bei Heranwachsenden (18-20 Jahre) sind die zentralen Normen des Jugendstrafrechts anzuwenden. Gemäß den Marburger Richtlinien von 1953 wird der Reifezustand des Angeklagten überprüft und in 90% der Fälle findet auch hier das Jugendstrafrecht Anwendung. Da sich die Entscheidung für das entsprechende Gesetz immer nach dem Alter zur Tatzeit richtet, ist es auch möglich, dass Erwachsene nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden. Der Vollzug findet dann aber nach Erwachsenenregeln statt.
Der Grundgedanke des Jugendstrafrechts ist, dass es neben der Tat auch um die Persönlichkeit des Täters oder der Täterin geht. So ist in jedem Verfahren festzustellen, dass der*die Täter*in reif genug war, das Unrecht seiner*ihrer Tat einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Man spricht hier von Verantwortungsreife.
Das Jugendstrafrecht wird auch als Erziehungsstrafrecht bezeichnet, da es in erster Linie um Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung handelt. Gleichzeitig ist es aber auch ein Täterstrafrecht, da hier der*die Täter*in im Fokus steht.
+ − | Familiengericht |
Das Familiengericht befasst sich vorwiegend mit Ehesachen, hauptsächlich Scheidungen und ist auch für deren Folgesachen zuständig. Dazu gehören z.B. Versorgungsausgleiche, Unterhaltsansprüche sowie Sorge- und Umgangsrecht für Kinder. Auch Adoptionen fallen in die Zuständigkeit des Familiengerichtes.
Scheidungen und bestimmte Folgesachen bringen eine Anwaltspflicht mit sich, d.h. die beteiligten Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten werden. Die Öffentlichkeit ist bei solchen Verfahren ausgeschlossen.
+ − | Zivilgericht |
Das Zivilgericht ist zuständig, wenn es um Angelegenheiten zwischen Privatpersonen geht. Dies bedeutet, dass es sich beim Kläger um eine Privatperson und nicht um eine staatliche Behörde (wie zum Beispiel die Staatsanwaltschaft) handelt. Grundlage für das Zivilgericht ist das Bürgerliche Gesetzbuch. In diesem werden z.B. das Vertrags- und Mietrecht behandelt. Auch für Schadensersatzansprüche ist das Zivilgericht zuständig.
Um in die Zuständigkeit des Amtsgerichts zu fallen, darf der Streitwert maximal 5.000 Euro betragen. Übersteigt der Streitwert diese Summe, so wird das Landgericht als 1. Instanz tätig. Ausnahmen sind Streitigkeiten über Mietverhältnisse über Wohnraum, die immer vor dem Amtsgericht verhandelt werden.
Die Verfahren eines Zivilgerichts sind in der Regel öffentlich und mündlich. Gelegentlich kann es aber auch zu rein schriftlichen Verfahren kommen.
Quelle: Die obenstehenden Texte sind angelehnt an die Beschreibung der Verfahrensarten des Justizministeriums Baden-Württemberg
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