Zeug*innen
Nach der Zeugenaussage

Die Vernehmung ist vorbei – was nun?

Wir sagen Ihnen, wie es weitergeht und was Sie ansonsten für die Zeit nach der Vernehmung wissen sollten.

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Darf ich eine Begleitperson zu Gericht mitbringen? 150 150 zeugeninfo.de

Darf ich eine Begleitperson zu Gericht mitbringen?

Ja, Sie dürfen in der Regel eine Begleitperson, sprich eine Person Ihres Vertrauens, zu Ihrer Vernehmung mitbringen. Im Gesetz steht dazu, dass die Anwesenheit einer Vertrauensperson gestattet wird, sofern dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet. Wenn Sie eine Vertrauensperson mitnehmen wollen, ist es ratsam, dem Gericht vorher Bescheid zu geben. Bei sensiblen Delikten sollten Sie genau überlegen, welche Vertrauensperson Sie auswählen, da diese manchmal selbst aufgeregt sein können.

Sollten Sie sich eine Begleitung durch die Zeugen- und Prozessbegleitung von PräventSozial wünschen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung! Wir bieten persönliche Begleitungen im Land- und Amtsgerichtsbezirk Stuttgart an. Außerhalb unseres Zuständigkeitsgebietes vermitteln wir an andere Zeugenbegleitstellen (falls vorhanden). Bei der Zeugen- und Prozessbegleitung sitzen die Zeugenbegleitpersonen meist direkt neben den Zeuginnen und Zeugen.

Die Begleitperson darf die Zeugenaussage in keiner Weise beeinflussen. Diese gesetzliche Vorgabe ist ein Grund, weshalb die Zeugen- und Prozessbegleitungen nicht über den Inhalt der Zeugenaussage sprechen.

Ist die Verhandlung öffentlich, können Familienangehörige und Freunde, die Sie am Tag Ihrer Vernehmung unterstützen möchten, in der Öffentlichkeit Platz nehmen. Hier sollten Sie sich genau die Vor- und Nachteile überlegen.

Außerdem kann es manchmal passieren, dass Angehörige oder andere Personen, die etwas wissen, spontan als Zeugin bzw. Zeuge geladen werden. In diesem Fall sollten sich diese Personen vor ihrer Aussage nicht im Gerichtssaal aufhalten.

Ist die Verhandlung nicht-öffentlich, dürfen nur die Verfahrensbeteiligten im Gerichtssaal anwesend sein. Andere Personen, Familienangehörige und Freunde können in diesem Fall vor dem Saal warten. Der Zutritt einzelner Personen, die nicht zu den Verfahrensbeteiligten zählen, wie bspw. eine Vertrauensperson, kann durch das Gericht erlaubt werden. Als Zeugenbegleitpersonen können wir die Begleitung Ihrer Vertrauensperson(en) ergänzen oder, wenn es keine Vertrauensperson gibt, die Rolle dieser ersetzen.

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