Jugendstrafgericht

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Das Jugendstrafrecht wurde eigens für jugendliche und heranwachsende Straftäter*innen erstmals 1923 festgeschrieben. Die heutige Fassung ist aus dem Jahr 1953. Es richtet sich an Täter*innen, die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt waren. Bei Heranwachsenden (18-20 Jahre) sind die zentralen Normen des Jugendstrafrechts anzuwenden. Gemäß den Marburger Richtlinien von 1953 wird der Reifezustand des Angeklagten überprüft und in 90% der Fälle findet auch hier das Jugendstrafrecht Anwendung. Da sich die Entscheidung für das entsprechende Gesetz immer nach dem Alter zur Tatzeit richtet, ist es auch möglich, dass Erwachsene nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden. Der Vollzug findet dann aber nach Erwachsenenregeln statt.

Der Grundgedanke des Jugendstrafrechts ist, dass es neben der Tat auch um die Persönlichkeit des Täters oder der Täterin geht. So ist in jedem Verfahren festzustellen, dass der*die Täter*in reif genug war, das Unrecht seiner*ihrer Tat einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Man spricht hier von Verantwortungsreife.

Das Jugendstrafrecht wird auch als Erziehungsstrafrecht bezeichnet, da es in erster Linie um Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung handelt. Gleichzeitig ist es aber auch ein Täterstrafrecht, da hier der*die Täter*in im Fokus steht.