In aller Regel ja! Die angeklagte Person hat nicht nur ein Anwesenheitsrecht, sondern sogar eine Anwesenheitspflicht. Die angeklagte Person soll alles mitbekommen, was für bzw. gegen sie vorgebracht wird. Schließlich hat der Ausgang eines Strafverfahrens im Falle einer Verurteilung unter Umständen weitreichende Konsequenzen für die angeklagte Person. Die angeklagte Person soll die Urteilsfindung und den Verfahrensausgang nachvollziehen können.
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