Ist die angeklagte Person bei der Verhandlung ebenfalls anwesend?

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In aller Regel ja! Die angeklagte Person hat nicht nur ein Anwesenheitsrecht, sondern sogar eine Anwesenheitspflicht. Die angeklagte Person soll alles mitbekommen, was für bzw. gegen sie vorgebracht wird. Schließlich hat der Ausgang eines Strafverfahrens im Falle einer Verurteilung unter Umständen weitreichende Konsequenzen für die angeklagte Person. Die angeklagte Person soll die Urteilsfindung und den Verfahrensausgang nachvollziehen können.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die angeklagte Person jedoch aus der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, dies muss aber vorab mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin abgeklärt werden.

Link zur Frage: Kann die angeklagte Person ausgeschlossen werden?