Der Ablauf einer Hauptverhandlung in Strafsachen folgt im Wesentlichen einem immer gleichen Ablauf und beginnt mit dem Aufruf der Sache.
Dann prüft das Gericht die Vollständigkeit der anwesenden Verfahrensbeteiligten und gibt das Wort an die Staatsanwaltschaft. Diese liest die Anklage, d. h. die einzelnen Straftaten, die der angeklagten Person vorgeworfen werden, im Sitzungssaal laut vor.
Danach beginnt die Beweisaufnahme meist mit der Vernehmung der angeklagten Person.
Nach der Vernehmung der angeklagten Person beginnt die Vernehmung der geladenen Zeuginnen und Zeugen, die vor ihrer Vernehmung belehrt werden. Manchmal werden für die Belehrung alle anwesenden geladenen Zeuginnen und Zeugen auf einmal in den Sitzungssaal gebeten. Bei der Belehrung werden die Zeuginnen und Zeugen nochmals ausdrücklich angehalten, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Sie werden auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Konsequenzen einer unwahren oder unvollständigen Aussage informiert. Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, jede Zeugin und jeden Zeugen vor der Zeugenaussage zu belehren. Werten Sie die Belehrung des Gerichts daher nicht als Misstrauen oder Skepsis gegenüber Ihrer Person oder dem Wahrheitsgehalt Ihrer Aussage.
Nach der Belehrung werden Ihre persönlichen Daten abgefragt und zu Protokoll gegeben: Name, Alter/Geburtsdatum, Familienstand, Adresse und Beruf. Außerdem werden Sie gefragt, ob Sie mit der angeklagten Person verwandt oder verschwägert sind und ob Sie wegen einer Falschaussage vorbestraft sind.
Link zur Frage: Wird meine Adresse vor Gericht laut genannt?
Danach beginnt die inhaltliche Zeugenvernehmung. Das Gericht stellt Ihnen Fragen zum Sachverhalt. Hat die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter alle relevanten Fragen gestellt, wird das Fragerecht an die anderen Verfahrensbeteiligten weitergegeben. Je nach Verfahren, variiert die Anzahl der Verfahrensbeteiligten. Hat das Gericht keine weiteren Fragen an die Zeugin bzw. den Zeugen, wird das Fragerecht an die Staatsanwaltschaft, dann an die Verteidigung weitergegeben. Auch die angeklagte Person selbst hat ein Fragerecht. Sie macht davon jedoch, unserer Erfahrung nach, nur selten Gebrauch. In manchen Verfahren sind auch ein Nebenklagevertreter oder eine Gutachterin bzw. ein Gutachter anwesend. Diese können gegebenenfalls auch Fragen stellen.
Link zur Frage: Darf der Angeklagte Fragen stellen?
Haben die Verfahrensbeteiligten keine weiteren Fragen an die Zeugin bzw. den Zeugen und besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben, wird sie bzw. er vom Gericht unvereidigt entlassen. Wurden alle geladenen Zeuginnen und Zeugen vernommen und alle sonstigen Beweismittel vorgebracht, wird die Beweisaufnahme geschlossen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung werden in der Folge aufgefordert, ihre Abschlussplädoyers (Zusammenfassende Abschlussreden aus Sicht der jeweiligen Partei) zu halten.
Die Plädoyers enden oft mit einem konkreten Vorschlag an das Gericht bezüglich des Strafmaßes. Das letzte Wort hat die angeklagte Person selbst. Das Gericht zieht sich im Anschluss in das Beratungszimmer zurück. Nach der Beratung des Gerichts kommen die Verfahrensbeteiligten erneut im Sitzungssaal zusammen. Die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit erheben sich zur Urteilsverkündung von ihren Plätzen. Im Anschluss wird das Urteil begründet. Das Gericht weist auf die Möglichkeit hin, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter schließt die Verhandlung.
Die Dauer einer Hauptverhandlung lässt sich allgemein nicht festlegen. Sie kann von 15 Minuten bis zu einem ganzen Tag andauern. Das gesamte Strafverfahren kann sich über mehreren Monate ziehen und kann mehrere Hauptverhandlungstage beinhalten.